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Vereinssatzung

Stand: März 13, 2021 - Lesezeit: 8 Minuten

Die Vereinssatzung von Tegelgutscheine e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tegelgutscheine.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name Tegelgutscheine e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Vereinswirkungsgebiet

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Handel und Handwerk in dem Vereinswirkungsgebiet.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks gibt der Verein Gutscheine im Wert von bis zu EUR 100,00 heraus, die öffentlich erworben und die bei Vereinsmitgliedern eingelöst werden können. 
  3. Der Verein wird örtlich in Berlin-Tegel tätig. Das genaue Gebiet (nachfolgend auch „Vereinswirkungsgebiet“ genannt) bestimmt der Vorstand.
  4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gewerbetreibende auch außerhalb des Vereinswirkungsgebietes als Mitglieder zum Verein zulassen.
  5. Ordentliche Mitglieder des Vereins nehmen an dem Gutscheinprogramm des Vereins teil. Die Regelungen zum Gutscheinprogramm legt der Vorstand festgelegt.
  6. Eine Änderung des Vereinszwecks kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende (Kaufmann oder Handwerker) werden, der innerhalb des Vereinswirkungsgebietes ein Handelsgewerbe betreibt oder aufnehmen will. Bei juristischen Personen kann nur die juristische Person selbst ordentliches Mitglied werden, nicht deren Gesellschafter oder Geschäftsführer.
  2. Fördermitgliedschaft Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden. 2.a) Bei einer offenen Fördermitgliedschaft hat das Mitglied Anspruch darauf, dass es als solches auf der Homepage des Vereins mit Logo und Link auf seine Homepage aufgeführt wird. 2.b) Bei einer stillen Fördermitgliedschaft wird die Mitgliedschaft im Außenverhältnis nicht offengelegt.

§ 4 Mitglieder, Aufnahme in den Verein

  1. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand schriftlich auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Sollte der Vorstand mit Mehrheit oder insgesamt entscheiden, den Antrag abzulehnen zu wollen, so hat er über die Aufnahme des Antragstellers in der nächsten Mitgliederversammlung einen Entscheidungsbeschluss herbeizuführen.
  2. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die bei Gründung des Vereins geltende Beitragsordnung ergibt sich aus der Anlage 1.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet 1.a) mit dem Tode oder dem Liquidationsbeschluss des Mitglieds, 1.b) durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden kann, 1.c) durch Ausschluss gem. Absatz (3).
  2. Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied in den Fällen zu lit (1)b) und c) durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt, oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag in Verzug geraten ist und den rückständigen Beitrag trotz zwei erfolgter Mahnungen nicht innerhalb von drei Monaten nach der zweiten Mahnung zahlt.

§ 7 Mitgliederversammlung, Beschlüsse

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angab des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben hat die einzelnen Tagesordnungspunkte bekanntzumachen und ist zudem an alle Mitglieder zu versenden. Die Absendung der Einladungen erfolgt jeweils an die dem Verein zuletzt in Textform bekannt gegebene Anschrift eines jeden Mitglieds. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Abhaltung der Mitgliederversammlung muss eine Zeitspanne von mindestens drei Wochen liegen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung zählen nicht mit. In der Einladung ist neben der Bekanntmachung der Tagesordnung auch der Ort anzugeben, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet sowie die Uhrzeit des Versammlungsbeginns.
  3. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen des Vereins zulässig, wenn neun Zehntel der Mitglieder dem Beschluss im schriftlichen Verfahren zustimmen.
  4. Die Versammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied oder einen Rechtsanwalt oder Notar geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Durch die Versammlungsleitung wird der Protokollführer bestimmt. Es genügt, wenn der bestimmte Protokollführer das von ihm gefertigte Ergebnisprotokoll unterzeichnet. Das Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, soll das Ergebnisprotokoll im Anschluss ebenfalls unterzeichnen; für die Wirksamkeit zwingend ist seine Unterschrift jedoch nicht.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied – auch Fördermitglied – schriftlich zur Ausübung seines Teilnahme- und Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist insoweit von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also für sich im eigenen Namen und zugleich für seinen Vollmachtgeber abstimmen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied und gleichzeitig sich selbst vertreten.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  8. Soweit zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen, und alle Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist ein Verzicht auf alle satzungsmäßigen oder gesetzlichen Vorschriften über Form und Frist der Ladung zulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder per Videokonferenz / Videotelefonie oder im kombinierten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Soweit nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist durch den Versammlungsleiter als Nachweis eine Niederschrift aufzunehmen, in der Ort, Tag und Teilnehmer und Tagesordnung sowie die Beschlüsse der Mitglieder anzugeben sind und die er zu unterschreiben hat. Die Übersendung einer Videoaufzeichnung der Mitgliederversammlung ist hierfür nicht ausreichend. Bei einem kombinierten Verfahren ist sicher zu stellen, dass alle Teilnehmer über dieselben Informationen verfügen und die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und an den Entscheidungsfindungsprozessen teilzunehmen.
  10. Soweit alle Mitglieder mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind und soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen, können die Beschlüsse der Gesellschaft auch auf eine andere Art gefasst werden, vor allem 9.a) außerhalb von Mitgliederversammlung, insbesondere im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail; 9.b) in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Versammlung einzelner Mitglieder mit einer – vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen – Stimmabgabe der anderen Mitglieder im Sinne von a) sowie durch eine Kombination verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z.B. teils schriftlich, teils per E-Mail etc.).
  11. Soweit die Satzung oder das Gesetz zwingend nichts anderes bestimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen werden abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Ersten Vorsitzenden, einen Zweiten Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zwar jeweils einzeln. Alle Vorstandsmitglieder sind von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alternative 1 und/oder Alternative 2 BGB befreit.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt ihre Vorstandsmitglieder für die Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren.
  3. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Die Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per E-Mail oder in sonstiger Textform – auch im kombinierten Verfahren – gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind.
  4. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann greift die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG gegenüber dem Transparenzregister, da die im Vereinsregister eingetragenen Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes betrachtet werden. Eine konkrete Meldung der Vorstandsmitglieder an das Transparenzregister kann dann unterbleiben, da mit der Eintragung der Vorstände in das Vereinsregister die Meldung fiktiv als erfüllt gilt. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB gilt als wirtschaftlich Berechtigter und hat die Pflichten des GwG zu beachten.

§ 9 Besonderer Vertreter

  1. Für die Betreuung des Gutscheinprogramms kann ein besonderer Vertreter bestellt werden.
  2. Über die Bestellung des besonderen Vertreters befindet der Vorstand einstimmig.
  3. Dem besonderen Vertreter kann für seine Tätigkeit eine Vergütung gezahlt werden.
  4. Der besonderen Vertreter ist dem Transparenzregister zu melden, wenn er nicht im Vereinsregister eingetragen wird.

§ 10 Möglichkeiten der Beteiligung an Verschmelzungen

  1. Der Verein darf sich nicht als Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Insoweit verpflichten sich die Mitglieder, die jeweilige Bestimmung durch eine wirtschaftlich sinnvolle, dem Sinn und Zweck der Satzung Rechnung tragende Regelung zu ersetzen.
  2. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
  3. Anlage 1 (Beitragsordnung) ist Bestandteil der Satzung.